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JArbSchG

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Die Aufgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend) besteht darin, Kinder und Jugendliche vor Überforderung und Gefahren am Ausbildungs- und Arbeitsplatz zu schützen. Ärztliche Betreuung und ausreichende Freizeit zur Erholung und Entfaltung der Persönlichkeit sollen sichergestellt werden.

bulletGeltungsbereich (§§ 1 und 2): Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern (unter 15 Jahre) und Jugendlichen (unter 18 Jahre) in der Berufsausbildung, als Arbeitnehmer oder in anderen Beschäftigungsverhältnissen. Den gleichen Schutz wie Kinder genießen vollzeitschulpflichtige Jugendliche.
bulletBeschäftigung, Mindestalter (§§ 5, 6 und 7): Die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist verboten. Ausgenommen sind zum Beispiel Tätigkeiten im Rahmen des schulischen Betriebspraktikums. Das Verbot gilt desweiteren nicht für leichte und gesellschaftlich anerkannte Tätigkeiten von jungen Menschen zwischen 13 und 16 Jahren. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich. Das Mindestalter für eine reguläre Beschäftigung im Betrieb beträgt grundsätzlich 15 Jahre. Jugendliche unter 15 Jahre, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen jedoch im Rahmen einer Berufsausbildung (Duales System) beschäftigt werden; außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten Arbeiten und für sie geeigneten Tätigkeiten (bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich).
bulletArbeitszeiten (§§ 8 und 14): Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Um beispielsweise freitags ein früheres Arbeitsende zu ermöglichen, kann die tägliche Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag auch bis zu achteinhalb Stunden betragen. Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von sechs bis 20 Uhr beschäftigt werden. Bei Berufen mit besonderen Bedingungen sind Ausnahmen möglich: So dürfen in Bäckereien 16jährige bereits um fünf Uhr und 17jährige um vier Uhr morgens beginnen. Entsprechende Regelungen gelten für die Landwirtschaft oder das Hotel- und Gaststättengewerbe.
bulletFünf-Tage-Woche (§§ 15, 16 und 17): Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche und nicht an Samstagen oder Sonntagen beschäftigt werden. Ausnahmen sind zum Beispiel möglich für Krankenanstalten, Familienhaushalte, das Hotel- und Gaststättengewerbe oder das Verkehrswesen. Für eine Beschäftigung am Samstag oder Sonntag ist allerdings an einem berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche ein Ausgleich zu schaffen.
bulletBerufsschulunterricht, Prüfungen (§§ 9 und 10): Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht müssen Jugendliche von der Arbeit freigestellt werden. Wenn der Unterricht vor neun Uhr beginnt, dürfen sie vorher nicht beschäftigt werden. An Berufsschultagen mit einer Unterrichtszeit von mindestens fünf Unterrichtsstunden sind Jugendliche ganz freizustellen. Gleiches gilt für Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen. Außerdem sind Jugendliche für die Teilnahme an Prüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sowie am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung von der Arbeit im Betrieb freizustellen.
bulletUrlaub (§ 19): Der Urlaub, der in den Berufsschulferien gewährt werden soll, ist nach dem Alter gestaffelt. 15-jährigen stehen 30 Werktage im Jahr zu, 16-jährigen 27 Werktage und 17-jährigen 25 Werktage. Durch diese Staffelung wird der Übergang von den relativ langen Schulferien (etwa 85 Tage im Jahr) auf den erheblich kürzeren Grundurlaub der 18jährigen von durchschnittlich 22 Werktagen im Jahr erleichtert.
bulletGefährliche Arbeiten, Akkordarbeit (§§ 22 und 23): Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen, die mit besonderen Unfallgefahren oder gesundheitlichen Belastungen verbunden sind (außergewöhnliche Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Erschütterungen, Strahlenbelastung, gefährliche Arbeitsstoffe). Ebenso sind alle Formen der Akkordarbeit für Jugendliche verboten.
bulletGesundheitliche Betreuung (§§ 32-45): Vor Eintritt in das Berufsleben müssen sich Jugendliche ärztlich untersuchen lassen. Arbeitgeber dürfen Jugendliche erst dann beschäftigen oder betrieblich ausbilden, wenn ihnen die Bescheinigung über eine ärztliche Erstuntersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vorliegt. Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung beziehungsweise der Arbeit muss eine ärztliche Nachuntersuchung stattfinden, um die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit festzustellen. Auch darüber ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Liegt diese Bescheinigung nicht spätestens 14 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung vor, darf der Jugendliche nicht weiterbeschäftigt werden. Die Kosten der Untersuchungen trägt das jeweilige Land. Des weiteren sind außerordentliche Nachuntersuchungen und Ergänzungsuntersuchungen möglich, wenn ein Jugendlicher hinter dem altersentsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist oder gesundheitliche Schwächen und Schäden vorhanden sind. Diese Untersuchungen sind deshalb vor allem bei Behinderungen von Bedeutung. [...]