| Geltungsbereich (§§ 1 und 2): Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von
Kindern (unter 15 Jahre) und Jugendlichen (unter 18 Jahre) in der
Berufsausbildung, als Arbeitnehmer oder in anderen
Beschäftigungsverhältnissen. Den gleichen Schutz wie Kinder genießen
vollzeitschulpflichtige Jugendliche. |
| Beschäftigung, Mindestalter (§§ 5, 6 und 7): Die Beschäftigung von
Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist verboten.
Ausgenommen sind zum Beispiel Tätigkeiten im Rahmen des schulischen
Betriebspraktikums. Das Verbot gilt desweiteren nicht für leichte und
gesellschaftlich anerkannte Tätigkeiten von jungen Menschen zwischen 13 und 16
Jahren. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich. Das
Mindestalter für eine reguläre Beschäftigung im Betrieb beträgt grundsätzlich
15 Jahre. Jugendliche unter 15 Jahre, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht
unterliegen, dürfen jedoch im Rahmen einer Berufsausbildung (Duales System)
beschäftigt werden; außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit
leichten Arbeiten und für sie geeigneten Tätigkeiten (bis zu 7 Stunden täglich
und 35 Stunden wöchentlich). |
| Arbeitszeiten (§§ 8 und 14): Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht
mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt
werden. Um beispielsweise freitags ein früheres Arbeitsende zu ermöglichen,
kann die tägliche Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag auch bis zu
achteinhalb Stunden betragen. Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der
Zeit von sechs bis 20 Uhr beschäftigt werden. Bei Berufen mit besonderen
Bedingungen sind Ausnahmen möglich: So dürfen in Bäckereien 16jährige bereits
um fünf Uhr und 17jährige um vier Uhr morgens beginnen. Entsprechende
Regelungen gelten für die Landwirtschaft oder das Hotel- und
Gaststättengewerbe. |
| Fünf-Tage-Woche (§§ 15, 16 und 17): Jugendliche dürfen nur an fünf
Tagen in der Woche und nicht an Samstagen oder Sonntagen beschäftigt
werden. Ausnahmen sind zum Beispiel möglich für Krankenanstalten,
Familienhaushalte, das Hotel- und Gaststättengewerbe oder das Verkehrswesen.
Für eine Beschäftigung am Samstag oder Sonntag ist allerdings an einem
berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche ein Ausgleich zu schaffen.
|
| Berufsschulunterricht, Prüfungen (§§ 9 und 10): Für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht müssen Jugendliche von der Arbeit freigestellt
werden. Wenn der Unterricht vor neun Uhr beginnt, dürfen sie vorher nicht
beschäftigt werden. An Berufsschultagen mit einer Unterrichtszeit von
mindestens fünf Unterrichtsstunden sind Jugendliche ganz freizustellen.
Gleiches gilt für Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von
mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen. Außerdem sind
Jugendliche für die Teilnahme an Prüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte sowie am Arbeitstag vor der schriftlichen
Abschlussprüfung von der Arbeit im Betrieb freizustellen. |
| Urlaub (§ 19): Der Urlaub, der in den Berufsschulferien gewährt
werden soll, ist nach dem Alter gestaffelt. 15-jährigen stehen 30 Werktage im
Jahr zu, 16-jährigen 27 Werktage und 17-jährigen 25 Werktage. Durch diese
Staffelung wird der Übergang von den relativ langen Schulferien (etwa 85 Tage
im Jahr) auf den erheblich kürzeren Grundurlaub der 18jährigen von
durchschnittlich 22 Werktagen im Jahr erleichtert. |
| Gefährliche Arbeiten, Akkordarbeit (§§ 22 und 23): Jugendliche
dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, die ihre
Leistungsfähigkeit übersteigen, die mit besonderen Unfallgefahren oder
gesundheitlichen Belastungen verbunden sind (außergewöhnliche Hitze, Kälte,
Nässe, Lärm, Erschütterungen, Strahlenbelastung, gefährliche Arbeitsstoffe).
Ebenso sind alle Formen der Akkordarbeit für Jugendliche verboten. |
| Gesundheitliche Betreuung (§§ 32-45): Vor Eintritt in das Berufsleben
müssen sich Jugendliche ärztlich untersuchen lassen. Arbeitgeber dürfen
Jugendliche erst dann beschäftigen oder betrieblich ausbilden, wenn ihnen die
Bescheinigung über eine ärztliche Erstuntersuchung innerhalb der letzten 14
Monate vorliegt. Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung beziehungsweise der
Arbeit muss eine ärztliche Nachuntersuchung stattfinden, um die Auswirkungen
der Beschäftigung auf die Gesundheit festzustellen. Auch darüber ist dem
Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Liegt diese Bescheinigung
nicht spätestens 14 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung vor, darf
der Jugendliche nicht weiterbeschäftigt werden. Die Kosten der Untersuchungen
trägt das jeweilige Land. Des weiteren sind außerordentliche
Nachuntersuchungen und Ergänzungsuntersuchungen möglich, wenn ein Jugendlicher
hinter dem altersentsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist oder
gesundheitliche Schwächen und Schäden vorhanden sind. Diese Untersuchungen
sind deshalb vor allem bei Behinderungen von Bedeutung. [...] |