In bestimmten Grenzen ist die vergleichende Werbung seit September 2000
erlaubt.
UWG § 2
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen
Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder
Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Vergleichende Werbung verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 1, wenn
der Vergleich
1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder
dieselbe Zweckbestimmung bezieht;
2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und
typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen
ist;
3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem
Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen
oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt;
4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in
unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt;
5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder
geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem
geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
(3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis
oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des
Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des
Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder
Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.
Quelle:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg/__2.html